Verhandelte Ordnung. Arbeitsbeziehungen in der Weimarer Republik zwischen staatlicher Regulierung und betrieblicher Selbstregulierung
Abgeschlossenes Promotionsprojekt
Gelsenkirchen der Gutehoffnungshütte, Mai 1927.
Quelle: Weichelt, Karlheinz: Schalke. Alte Bilder erzählen, Erfurt 2013. Abdruck mit freundlicher Genehmigung von Karlheinz Weichelt und dem Institut für Stadtgeschichte Gelsenkirchen.
Die Dissertation befasst sich mit der normativen Ordnung der betrieblichen Arbeitsbeziehungen in Deutschland von 1916 bis 1934. Dabei wurden auf Ebene des Betriebs die Regulierung der Arbeitsverhältnisse und -bedingungen als Aushandlungsprozesse formeller und informeller Normen (Plumpe 1998) im Spannungsverhältnis zwischen staatlicher Steuerung und substaatlicher Selbstregulierung (Collin 2018) in einer Fallstudie untersucht. Den Schwerpunkt bilden die Jahre 1916 bis 1923/24, da sie eine Phase intensiver Auseinandersetzungen um die betriebliche Ordnung waren.
Betriebliche Regeln in Form der Arbeitsordnung bildeten einen zentralen normativen Referenzpunkt. Diese regelte nicht nur die äußere Form der Arbeitsleistung, sondern auch das disziplinarische Verhalten, die Arbeitszeit, die Lohnzahlung und die Kündigungsfristen und strukturierte die zeitliche und räumliche Organisation der Arbeit. In der Weimarer Republik wurde sie durch das Betriebsrätegesetz (BRG) von 1920 zu einem Gegenstand kollektiver Aushandlung. Dennoch war sie schon vor 1920 ein zentraler Bezugspunkt betrieblicher Konflikte. Sie war gleichwohl nicht die einzige normative Quelle der Ausgestaltung der Arbeitsbeziehungen. Betriebliche Regeln und Normen zeigten sich in vielen, auch informellen Vereinbarungen und praktischen Verfahrensweisen, die Gegenstand von Setzung, Aushandlung und Konflikten waren. Es wurde deutlich, dass die betrieblichen Aushandlungsprozesse trotz des sich entwickelnden staatlichen Arbeitsrechts und der damit einhergehenden Kodifizierung wie auch der starken Verbände in der Weimarer Republik eine wichtige Quelle der normativen Strukturen der Arbeitsbeziehungen waren. Andersherum machten konkrete betriebliche Konflikte Entscheidungen der Gewerbebehörden, der Schlichtungsausschüsse, der Arbeitsgerichte oder der politischen Instanzen erst notwendig und entwickelten somit das Arbeitsrecht fort.
Die Einführung des Betriebsrätegesetzes 1920 erforderte die Übersetzung abstrakter gesetzlicher Vorgaben in betriebliche Verfahren. Obwohl formal ein Verhältnis zwischen zwei Parteien – Arbeitgeber und Betriebsvertretung – stellten sich die Einführung einer neuen Arbeitsordnung und betrieblicher Regeln als komplexe Aushandlungsprozesse zwischen und innerhalb von Unternehmen, Betriebsräten, staatlichen Instanzen und Verbänden dar. Der Staat trat gegenüber als ein komplexes Geflecht aus Behörden, Ministerien, der Justiz, Schlichtungsausschüssen und lokalen Verwaltungsorganen. Er schaffte in dieser Hinsicht nicht bloß einen statischen rechtlich-politischen „Rahmen“ der Beziehungen von Kapital und Arbeit, sondern wurde selbst ein polyzentrischer Akteur bei der Aushandlung der betrieblichen Regeln. Die institutionelle Fragmentierung führte zu Koordinationsbemühungen des Staates, der jedoch erst mit der Stärkung der Judikative nach Schaffung einer Reichsarbeitsgerichtbarkeit eine gewisse Einheitlichkeit herstellte.
