Die Gesetze der Langobarden

Forschungsprojekt

Nach dem Untergang des weströmischen Reiches kam es in verschiedenen barbarischen Nachfolgereichen zwischen dem späten 5. und dem frühen 9. Jahrhundert zu Aufzeichnungen der Rechte nichtrömischer Gentes. Die meisten dieser Leges barbarorum waren schon lange vor der Jahrtausendwende toter Buchstabe oder sogar völlig in Vergessenheit geraten. Eine bemerkenswerte Ausnahme hiervon bildeten die Gesetze der Langobarden, die zwischen 643 und 755 im oberitalienischen Langobardenreich aufgezeichnet wurden. Seit der ersten Hälfte des 8. Jahrhunderts finden sich zunehmend Belege für die Anwendung der Leges Langobardorum. Zudem waren die Langobardengesetze zusammen mit karolingischen Kapitularien und ottonischen Konstitutionen seit dem späten 10. Jahrhundert in der Schule von Pavia Gegenstand eines Unterrichts und einer literarischen Bearbeitung, die in die sog. Renaissance der Rechtswissenschaft im 12. Jahrhundert mündeten.

Die Frage nach den Gründen für diesen außerordentlichen Erfolg lässt sich je nach Perspektive unterschiedlich beantworten. In dem Arbeitsvorhaben soll der Blick vor allem auf intrinsische, in der lex scripta präsente Faktoren gerichtet werden, die dazu beigetrugen, dass sich eine gegenüber anderen Formen von Normativität eigenständige Tradition des geschriebenen Langobardenrechts herausbilden konnte. Dazu zählen etwa textimmanente Aussagen über den Ursprung und die Qualität des aufgezeichneten Rechts, Konsensformeln und Anordnungen des Gesetzgebers, die auf die Autorität der lex scripta abzielten. Mindestens genauso wichtig wie solche eher normativen Faktoren waren jedoch technische Hilfsmittel, die es dem Leser ermöglichten, die lex scripta besser zu verstehen und seine Rechtsfragen anhand des Rechtstextes zu beantworten.  Solche Instrumente konnten formaler Natur sein (z. B. Gliederung des Textes) oder auf eher diskursiv-inhaltlicher Ebene ansetzen, wenn man etwa an Begründungen innerhalb einzelner Vorschriften denkt.

Publikation, die im Zusammenhang mit dem Forschungsvorhaben steht

Meyer, C. H. F.: König Rothari begründet seine Gesetze. Zum Verhältnis von Konsens und Argumentation in den ›Leges Langobardorum‹. In: Recht und Konsens im frühen Mittelalter, S. 151 - 234 (Hg. Epp, V.; Meyer, C. H. F.). Thorbecke, Ostfildern (2017)
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