Natürlicher Wille und medizinische Maßnahmen

Promotionsprojekt

Wer medizinisch behandelt werden soll, muss zuvor in die avisierte Behandlung einwilligen. Um das tun zu können, muss der Patient einwilligungsfähig sein. Ist er das nicht, benennt das Recht einen Dritten, der anstelle des Patienten einwilligen muss. Das System ist folglich sehr einfach und übersichtlich gestaltet: Einwilligungsfähige willigen selbst ein und für Einwilligungsunfähige willigt ein Dritter ein. Doch dieses System ist längst nicht mehr realitätsgetreu. Seit einiger Zeit kommt nämlich dem Willen des Einwilligungsunfähigen, dem sogenannten natürlichen Willen, eine irgendwie geartete rechtliche Relevanz zu. Das System ist also nicht mehr einfach und übersichtlich gestaltet: Einwilligungsfähige willigen weiterhin selbst ein und für Einwilligungsunfähige willigt weiterhin ein Dritter ein. Gleichzeitig ist aber dasjenige, was der Einwilligungsunfähige verlangt – also sein natürlicher Wille –, irgendwie relevant. Die irgendwie geartete Relevanz des natürlichen Willens führt dazu, dass der natürliche Wille dem widersprechen kann, was der entscheidungsbefugte Dritte anstelle des Einwilligungsunfähigen zu entscheiden gedenkt. Diese Spannung sollte das Recht im Interesse aller Beteiligten (Einwilligungsunfähige, entscheidende Dritte, Ärzte, Richter) auf abstrakter Ebene strukturieren und auflösen – doch das tut es nicht. Dieser Aufgabe nimmt sich die Arbeit an.

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