Bilder im Recht

Forschungsbericht (importiert) 2007 - Max-Planck-Institut für Rechtsgeschichte und Rechtstheorie

Autoren
Dölemeyer, Barbara; Härter, Karl; Stolleis, Michael; Vec, Milo¿; Vismann, Cornelia
Abteilungen
Europäische Rechtsgeschichte (Neuzeit; Öffentliches Recht, Rechtswissenschaftsgeschichte) (Prof. Dr. Michael Stolleis)
MPI für europäische Rechtsgeschichte, Frankfurt/Main
Zusammenfassung
Bilder können auf ganz unterschiedliche Weise Recht vermitteln. Der Rechtsgeschichte etwa dienen sie als Quelle, im Rechtsunterricht kommen sie als Gedächtnisstütze vor. In der Rechtspraxis helfen sie dabei, Täter zu identifizieren oder Öffentlichkeit herzustellen. Ein Projekt am Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte hat die vielfältigen Verwendungsmöglichkeiten von Bildern in einem juristischen Kontext untersucht. Die Ergebnisse belegen, dass das Recht zu keiner Zeit ausschließlich auf den Text fixiert gewesen ist.

Bilder sind weitaus seltener als Texte Gegenstand der rechtshistorischen Forschung. Zwar gibt es Bildarchive zur Rechtsgeschichte (Zürich, Graz, Bielefeld, München), doch bleibt die Forschung hierzu ein Randgebiet. Ein Projekt am Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte hat die enorme Bedeutung der Bilder für die Vermittlung von Recht in drei zentralen Bereichen erforscht: in der Rechtsgeschichte selbst, in der Rechtswissenschaft (Unterricht) und in der Rechtspraxis (Verbrechensbekämpfung und Gericht).

In rechtshistorischer Perspektive war es das Ziel, visuelle Quellen – von Architekturen über Gemälde bis hin zu Fotografien – nach bestimmten Kriterien zu erschließen. Besonderes Augenmerk galt dabei den Quellen zum Recht des Mittelalters. Im Hinblick auf die Rechtswissenschaft wurde untersucht, wie Bilder zu didaktischen Zwecken und als Gedächtnisstütze bei der Erlernung eines Rechtsstoffs in der Frühen Neuzeit genutzt wurden. Zu den Bildern der Rechtspraxis zählen die Verbrechens- und Verbrecherdarstellungen, die bereits im Ancien Régime eingesetzt wurden, um die Grenze zwischen Abweichung und Norm zu vermitteln. Von gemalten oder in Kupfer gestochenen Bildern führte der Weg zum massenhaft gedruckten Fahndungsplakat und vor allem zur Fotografie des Tatorts. Diese Bilder erlangten dann auch für die Rechtsprechung einen Wert: Sie sollten den Täter vor Gericht überführen. Doch nicht nur als Beweismittel fanden Bilder Verwendung. Sie dienten und dienen weiterhin auch der Information der Öffentlichkeit, indem sie das Geschehen im Gerichtssaal nach außen übertragen. An diesen Bildern entzündete sich ein Streit um ihre Zulässigkeit, der bis heute nicht beigelegt ist.

Bilder als Sachzeugen des Rechts im Mittelalter und in der Frühen Neuzeit

Für die Rechtsgeschichte sind Bilder regelrechte „Sachzeugen“, die Auskunft über juristische Zusammenhänge aus der Vergangenheit geben. Münzen, Medaillen, Siegel und Notariatszeichen dokumentieren Gerechtigkeitsvorstellungen, zeigen Herrscherportraits, aber auch einzelne Handlungen und Szenen, die für das Recht relevant sind [1].

Eine bedeutende rechtshistorische Bildquelle ist die circa 1.000 Fotografien umfassende „Sammlung Frölich“ des Gießener Rechtshistorikers Karl Frölich (1877–1953). In ihr sind hauptsächlich Orte und Gegenstände der Rechtsausübung des Mittelalters zu sehen. Der Forscher hat ganz bewusst ein optisches Medium eingesetzt, um nicht-textuelle Quellen des Rechts zusammenzustellen: ikonografische Zeichen der Herrschaftsausübung, der Gerichtsbarkeit und der Marktfreiheit, etwa die Maße und Gewichte zur Kontrolle des Wirtschaftslebens sowie mittelalterliche und frühneuzeitliche Gerichtsstätten.

Es fehlt allerdings eine den Textmedien vergleichbare Quellenkritik, um diese „Sachzeugen des Rechtslebens“ (Frölich) zu erschließen. Daher war es zunächst wichtig, die Bilder so zu bearbeiten und zu archivieren, wie man es mit überlieferten Texten getan hätte. Die alten Fotografien wurden nach dem Ort der Aufnahme in ihren heutigen geografischen Zusammenhang eingeordnet. Forscher suchten einige der noch existierenden Plätze, Gebäude und Gegenstände auf, um durch aktuelle Fotos herauszufinden, inwieweit diese Orte und Dinge, eine Gerichtslinde etwa oder ein Spilhus (Rathaus), heute noch bestehen. So bezeugen etwa die mittelalterlichen Rathäuser eine vergangene Praxis der Rechtsausübung, in der die wichtigen Ereignisse des Gemeinschaftslebens an einem Ort stattfanden: Spielen und Tanzen, Handel und Wirtschaftskontrolle, Verwalten und Urteilen, Strafe und Strafvollzug ([2], Abb. 1).

Bilder im Rechtsunterricht (Frühe Neuzeit)

Eine wichtige Funktion wird den Bildern gegenwärtig bei der didaktischen Vermittlung von Recht beigemessen, etwa in Form visualisierter Darstellungen rechtlicher Systematik bis hin zur Vorführung von Gerichtsfilmen. Ob ein stärker bildorientierter Rechtsunterricht tatsächlich eine Hilfe für die Vermittlung von Rechtswissen leistet, ist allerdings fraglich.

Traditionell verwendet man Skizzen, um komplexe Sachverhalte zu begreifen, sei es an der Tafel oder mithilfe modernerer Medien. Schon seit dem Mittelalter sind Versuche unternommen worden, aus der Rhetorik spezielle Hilfen der Mnemotechnik zu entwickeln, um die Masse des römischen Rechts besser im Gedächtnis einprägen zu können. Das Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte hat dazu exemplarisch holländische Kupferstiche des 17. Jahrhunderts zum Auswendiglernen des Corpus Iuris Civilis, des damals geltenden römischen Rechts, untersucht. Im Ergebnis zeigte sich, dass der praktische Nutzen solcher visuellen Orientierungshilfen für Studenten und Examenskandidaten des Rechts offenbar nicht als besonders hoch angesehen wurde [3].

Criminalbilder und Sicherheitsdiskurse im vormodernen Europa

Das Projekt „Criminalbilder und Sicherheitsdiskurse im vormodernen Europa“ beschäftigte sich mit Bildern von Kriminalität und Strafjustiz, die populäre Medien, aber auch juristische Texte vermittelten und die die Wahrnehmung von Devianz und Recht, aber auch das „Sicherheitsempfinden“ und die Justizpraxis beeinflussen konnten. Am Beispiel eines „Sicherheitsdiskurses“, der sich vom 16. bis zum 19. Jahrhundert herausbildete, lässt sich bereits für die Vormoderne nachweisen, dass das Sicherheits- beziehungsweise Bedrohungsgefühl nicht nur von der „realen“ Kriminalität abhängig ist, sondern auch von medial geprägten Einstellungen und Wahrnehmungen, die keineswegs den „tatsächlichen“ Bedrohungen entsprechen. Ganz besonders gilt dies für die mediale Vermittlung politischer Verbrechen, wie sich an einem der in zahlreichen europäischen Ländern publizierten Einblattdrucke von 1757 zeigen lässt. Der Druck stellt das Attentat auf den französischen König Ludwig XV. im selben Jahr durch den „politischen Verbrecher“ Robert-François Damien dar (Abb. 2). Das Attentat, das der König leicht verletzt überlebte, wurde von der Justiz und in den populären Medien zu einem „terroristischen“ Akt einer Verschwörergruppe, die einen Angriff auf den Staat und die Herrschaftsordnung beabsichtigte, hochstilisiert. Damiens wurde lange und intensiv gefoltert, um von ihm Informationen über Initiatoren, Mitwisser und Ziele der vermuteten Gruppe herauszupressen, was der Einblattdruck entsprechend hervorhebt. Ebenso symbolisiert die Darstellung der öffentlichen Hinrichtung die Schwere des Verbrechens und die Wiederherstellung der Ordnung: Nachdem Damiens in Stücke gerissen worden war, verbrannte der Scharfrichter seine Hand, mit der er das Messer gegen den König – und die staatliche Ordnung – geführt hatte. Der Einblattdruck zeigt folglich exemplarisch, wie Justizpraxis und Medien das Bild einer umfassenden Bedrohung der Gesellschafts- und Herrschaftsordnung erzeugten. Sie stimulierten damit nicht nur einen in Frankreich (und in ganz Europa) einsetzenden Sicherheitsdiskurs, sondern verstärkten unspezifische Bedrohungsängste vor politischen („terroristischen“) Verbrechen und Verbrechern [4].

Bilder von Verbrechern

Mit der modernen Technik gelangte eine neue Dimension in die visuelle Darstellung des Kriminellen und der Kriminalität. Polizei, Justiz und Wissenschaft machten vielfach Gebrauch von der Zeichenhaftigkeit der Verbrecher- und Verbrechensbilder. Als sich um 1880 Kriminalistik und Kriminologie formierten, spielten die Bilder eine wichtige Rolle für den Aufstieg beider Disziplinen. Diese begriffen sich unter anderem als Hilfswissenschaften des Strafrechts und suchten Anschluss an die modernen Naturwissenschaften. Deshalb beschäftigten sie sich mit den Ursachen und Erscheinungsformen der Kriminalität im Allgemeinen, aber auch mit der Aufklärung von Straftaten. Beide Disziplinen verfolgten ein semiotisches Paradigma, das heißt, die über Fotografie, Zeichnungen und naturwissenschaftliche Messungen visuell lesbaren Spuren wurden nicht nur als Hinweise auf das Verbrechen gedeutet, sondern auch als Zeichen einer Disposition zum Verbrecher. An Gesichtern und Gliedmaßen konnte man, so die Annahme der kriminalbiologischen und kriminalanthropologischen Schule, den geborenen Verbrecher erkennen (Abb. 3). Demgegenüber bestand das Interesse der Kriminalistik vor allem darin, den Sachverhalt zuverlässig aufzuklären und verdächtige Individuen – auch zu präventiven Zwecken – präzise zu ermitteln. Die Sichtbarkeit des Devianten war somit die gemeinsame Arbeitshypothese zweier Wissenschaften. Allerdings erwies sich ihr Umgang mit Bildern wissenschaftlich als unterschiedlich tragfähig. Während die Kriminalistik ihr visualisierendes Indizienparadigma im Verlauf des 20. Jahrhunderts ausbaute und verfeinerte, musste sich die Kriminologie zunehmend vom Sicherheitsparadigma verabschieden und eingestehen, dass entgegen allen kriminalbiologischen Thesen und Alltagstheorien kriminogene körperliche Zeichen nicht nachweisbar waren. Im Gegenteil: Gerade alltagstheoretische Annahmen über die Sichtbarkeit einer Anlage zur Kriminalität führten eher in die Irre [5].

Bilder der Rechtsprechung vom 19. Jahrhundert bis zur Gegenwart

An den erfolgreichen kriminalistischen Umgang mit Bildern schloss die Strafjustiz an. Sie betrachtete das Bild des Verbrechens und des Verbrechers als Beweismittel, um den Täter zu überführen. Ein Blick in die Geschichte der Rechtsprechung im 19. und 20. Jahrhundert zeigt aber, dass das technisch erzeugte Bild mit Skepsis aufgenommen wurde. Die Rechtsprechung sah in ihnen Medien, die dem Prozessgrundsatz der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit des Verfahrens zuwiderliefen. Als dann im 20. Jahrhundert Bilder als Speichermedien im Prozess zu Beweiszwecken weitgehend anerkannt waren, entzündete sich der Streit an einer anderen Sorte von Bildern, solchen, die als Übertragungsmedien über den Prozess zu Popularisierungszwecken eingesetzt wurden. Zwar ist es nach der gegenwärtigen Rechtslage hierzulande unzulässig, eine Hauptverhandlung in einem regulären Gerichtsverfahren in den Medien zu übertragen, doch gilt dieses Verbot nicht für eine transitionale Justiz (transitional justice). Diese Justiz zur Aufarbeitung von Vergangenheit nach einem Regimewechsel hat die modernen Massenmedien stets für ihre Zwecke genutzt. In der jüngeren Geschichte ist dafür das Verfahren des Nürnberger Hauptkriegsverbrecherprozesses ein Beispiel. Es wurde von Filmkameras aufgezeichnet und im Gerichtssaal wurden Filme gezeigt [6, 7].

Originalveröffentlichungen

1.
B. Dölemeyer:
Karl Frölich und das Institut für Rechtsgeschichte.
In: Rechtswissenschaft im Wandel. Festschrift des Fachbereichs Rechtswissenschaft zum 400jährigen Gründungsjubiläum der Justus-Liebig-Universität Gießen. (Hg.) W. Gropp, M. Lipp, Heinhard Steiger. Mohr & Siebeck, Tübingen 2007, 1–22.
2.
B. Dölemeyer:
Bavaria in nummis – Bayerische Rechtsgeschichte auf Münzen und Medaillen.
In: Rechtssetzung und Rechtswirklichkeit in der bayerischen Geschichte. Zeitschrift für bayerische Landesgeschichte, Beih. 30, Reihe B. (Hg.) H.-J. Hecker, R. Heydenreuter, H. Schlosser. Beck, München 2006, 1–28.
3.
M. Stolleis:
Corpus Juris Civilis par coeur im 17. Jahrhundert.
In: Usus modernus pandectarum. Römisches Recht, Deutsches Recht und Naturrecht in der Frühen Neuzeit. Klaus Luig zum 70. Geburtstag. (Hg.) H.-P. Haferkamp, T. Repgen. Böhlau, Köln/Weimar/Wien 2007, 245–269.
4.
K. Härter, G. Sälter, E. Wiebel (Hg.):
Criminalbilder und Sicherheitsdiskurse. Sicherheit. Devianz und Strafe in der Repräsentation öffentlicher Diskurse (15.-20. Jahrhundert).
Frankfurt a.M. 2008.
5.
M. Vec:
Sichtbar/Unsichtbar: Entstehung und Scheitern von Kriminologie und Kriminalistik als semiotische Disziplinen.
In: Kriminalitätsgeschichte im Wandel. Interdisziplinäre Perspektiven von der Frühneuzeit zur Moderne. (Hg.) R. Habermas, G. Schwerhoff. 2008.
6.
J.-B. Joly, Th. Weitin, C. Vismann (Hg.):
Bildregime des Rechts.
merz&solitude, Stuttgart 2007.
7.
Ch. Delage:
La Vérité par l’image. De Nuremberg au procès Milosevic.
Denoêl, Paris 2006, 181ff.
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