Steuergesetzgebung und Verfassung in der konstitutionellen Monarchie. 
Staatssteuerreformen in Preußen 1871 - 1893

Andreas Thier

Ius Commune Sonderheft 119
Frankfurt am Main: Klostermann 1999. XXVIII, 1048 S.

ISSN: 0175-6532
ISBN: 3-465-02789-2


Die Geschichte der Steuergesetzgebung ist immer auch Verfassungsgeschichte. Das gilt besonders für die deutsche konstitutionelle Monarchie. Zum Streit der verschiedenen Interessengruppen um die Verteilung der Steuerlast tritt das Spannungsverhältnis zwischen parlamentarischen Teilhabebestrebungen und monarchischem Alleinherrschaftsanspruch. Die Handlungsfähigkeit des Steuergesetzgebers ist deshalb von vornherein gefährdet. Das Steuerrecht droht institutionell zu erstarren und den Bezug zur sozialen und wirtschaftlichen Realität zu verlieren. Damit wird die Steuergesetzgebung zum Spiegel für die Reformfähigkeit und das Wandlungsvermögen der deutschen konstitutionellen Monarchie in der Zeit der Industriellen Revolution. Diese Frage steht im Zentrum der Arbeit, die den Weg zur Reorganisation des preußischen Staatssteuergefüges zwischen 1871 und 1893 verfolgt.

Das Verhältnis von Abgeordnetenhaus, Herrenhaus und monarchischem Staatsministerium wird dabei als "bewegliches System" begriffen. Die Gewichtsverteilung innerhalb dieses institutionellen Gefüges verändert sich im Lauf der Zeit. Insbesondere gewinnt das Abgeordnetenhaus an Einfluß auf den Steuerreformprozeß, ohne allerdings jemals die gesetzgeberische Willensbildung vollständig zu dominieren. Dem entspricht ein Wandel im Selbstverständnis des preußischen Parlamentes, das allmählich zum Forum für den Interessenausgleich von Grundbesitz und beweglichen Kapital wird. Das zeigt besonders deutlich der Funktionswandel des parlamentarischen Budgetrechts, das auch in die Steuergesetzgebung hinein wirkt. Ursprünglich als mächtige Waffe gegen die monarchische Regierung verstanden, wird es im Lauf der Zeit zu einem Instrument, mit dessen Hilfe staatliche Begünstigungen und Belastungen verteilt und soziale Interessen befriedigt werden. In ständigem Wandel begriffen ist auch das Verhältnis zwischen Preußen und dem Reich. Die dafür verantwortliche enge Verflechtung des gesetzgeberischen Willensbildungsprozesses in Preußen und im Reich spiegelt sich in Bismarcks Konzeption einer "föderalen Finanzreform" und ihrem Scheitern wider. Doch auch die Zielsetzungen der Steuergesetzgebung selbst verändern sich. Das Steuerrecht verliert seine Fixierung auf die staatliche Ausgabenfinanzierung und wird zur gezielten Einwirkung auf die Sozialverfassung eingesetzt, die Steuerreform wird zur Sozialreform. Doch die Wandlungsfähigkeit der konstitutionellen Monarchie in Preußen ist nicht unbeschränkt. Das wird deutlich im Blick auf die Wahlrechtsverfassung, die eng mit der preußischen Steuerrechtsordnung verknüpft ist: Am Ende des Untersuchungszeitraumes steht die Versteinerung des preußischen Wahlrecht. Die Dynamik des Steuerreformprozesses ist an ihre Grenzen gestoßen.

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