Die Formierung transnationaler Strafrechtsregime im 18. und 19. Jahrhundert
Forschungsbericht (importiert) 2018 - Max-Planck-Institut für Rechtsgeschichte und Rechtstheorie
Das Projekt am Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte erforscht die Geschichte des transnationalen Strafrechts mit dem Fokus auf grenzübergreifende politische Kriminalität, Auslieferung, Asyl und Polizeikooperation. Eine Forschungsfrage ist dabei, wie sich aktuelle Probleme des transnationalen Strafrechts rechtshistorisch erklären lassen.
Politische Kriminalität und transnationales Strafrecht
Die Kontroverse um die Auslieferung des katalonischen Regierungschefs Carles Puigdemont an Spanien demonstrierte im Jahr 2018 die aktuelle Bedeutung transnationalen Strafrechts. Die deutsche Justiz lehnte die Auslieferung für das politische Verbrechen der „Rebellion“ ab, das weder im Strafgesetzbuch normiert noch in einem Auslieferungsvertrag als auslieferungsfähiges Delikt festgelegt ist. Dieser aktuelle Fall zeigt, dass Formen internationaler Kriminalität sowie gegenseitige Rechtshilfe, grenzübergreifende Strafverfolgung, Auslieferung und Asyl, rechtliche Konflikte und öffentliche Debatten zur Folge haben. Diese Mehrdeutigkeit des transnationalen Strafrechts ist auch ein Ergebnis historischer Entwicklungen, die das Forschungsprojekt „Die Formierung transnationaler Strafrechtsregime im 18. und 19. Jahrhundert“ untersucht. Einen Schwerpunkt bilden dabei grenzübergreifende politische Kriminalität, die von politischer Dissidenz bis zu Aufständen und Attentaten reicht, und die damit zusammenhängenden Bereiche des transnationalen Strafrechts wie Rechtshilfe, Polizeikooperation, Auslieferung und Asyl. Der methodische Ansatz richtet sich folglich nicht auf ereignisgeschichtliche Phänomene, sondern auf rechtliche Interaktionen, die sich in bi- und multilateralen Verträgen, nationalem Strafrecht, internationalen Expertendiskursen, Konferenzen und Organisationen sowie grenzübergreifenden Staatspraktiken manifestierten. Diese Phänomene werden als „Strafrechtsregime“ konzeptualisiert, die zeitlich und räumlich begrenzt spezifische Problemkonstellationen und Bedrohungen bearbeiteten. Solche historischen Regime sind durch vielfältige staatliche und nichtstaatliche Akteure, ausgehandelte und geteilte Normen, begleitende öffentlich-mediale Reaktionen sowie multiple rechtliche, administrative und polizeiliche Praktiken gekennzeichnet. Zu letzteren zählen in bilateralen Verträgen festgeschriebene Normen und Verfahren der Auslieferung und gegenseitigen Rechtshilfe, aber auch Abschiebung, administrative Kooperation und polizeilicher Informationsaustausch.
Transnationalisierung und Bedrohungsnarrative
Dieses analytische Konzept ermöglicht es, die Transnationalisierung des Strafrechts als eine vielschichtige historische Entwicklung zu beschreiben, die durch anlassbezogene rechtliche, administrativ-polizeiliche und mediale Reaktionen auf aktuelle Manifestationen politischer Kriminalität gekennzeichnet war. Die damit einhergehenden Bedrohungs- und Rechtfertigungsnarrative wie „internationale Verschwörung“, „Anarchismus“ oder „Terrorismus“ beeinflussten die Entwicklung des transnationalen Strafrechts. Sie wurden auf internationalen Konferenzen und in Organisationen wie dem Institut für Internationales Recht und der Internationalen Kriminalistischen Vereinigung diskutiert, wirkten sich auf Auslieferungsverträge aus und führten zur Ausweitung grenzübergreifender polizeilich-administrativer Praktiken. Dies führte nicht nur zur Verrechtlichung, sondern auch zu Fragmentierungen und Kollisionen transnationaler Normen und Praktiken.
Die „Anarchistenklausel“: Internationale Diskurse und Wissenszirkulation transnationalen Strafrechts
Ende des 19. Jahrhunderts wurde politische Gewalt als Ergebnis einer „anarchistischen Weltverschwörung“ gedeutet und gefordert, die in Auslieferungsverträgen oder Gesetzen festgeschriebene Auslieferungsausnahme für politische Verbrechen bei „Anarchisten“ generell aufzuheben. In einer politisch differenzierten Staatenwelt war dies freilich schwierig umzusetzen und führte zu komplexen Transnationalisierungsprozessen, wie das Beispiel der „Anarchistenklausel“ zeigt. Bereits seit den 1880er Jahren wurde international diskutiert und dann 1892 vom Institut de Droit international (Institut für Internationales Recht) vorgeschlagen, mittels entsprechender Klauseln in Auslieferungsverträgen und nationalen Gesetzen politische Attentäter und Anarchisten von der Nichtauslieferung und damit der Gewährung von politischem Asyl auszunehmen. Rechtlich begründet wurde dies damit, dass sie keine politischen Verbrechen begehen, sondern ihre kriminellen Taten die Grundlagen der sozialen Organisation aller Nationen angreifen würden. Das Rechtfertigungsnarrativ zielte folglich auf die Entpolitisierung und Kriminalisierung des Anarchismus als internationales Verbrechen, das alle „zivilisierten“ Gesellschaften und nicht nur spezifische politische Systeme bedrohe. Unmittelbar nach dem Attentat auf die österreichische Kaiserin Elisabeth in der Schweiz griff die International Conference of Rome for the Social Defence Against Anarchists 1898 diese Forderung auf, konnte aber kein Abkommen erreichen. Dagegen einigten sich sechzehn lateinamerikanische Staaten 1902 auf einen Vertrag, der die Auslieferung von Anarchisten ermöglichte. Darunter war Paraguay, das eine entsprechende Klausel in den 1909 mit Deutschland abgeschlossenen Auslieferungsvertrag einbrachte. Diese transatlantische Zirkulation transnationalen Strafrechts ging mit einer Ausweitung grenzübergreifender Polizeikooperation und einer Intensivierung nationaler polizeilicher Kontrollmaßnahmen einher, die auf die gleichen Bedrohungs- und Rechtfertigungsnarrative zurückgriffen.
Eine normative Ordnung des transnationalen Strafrechts?
Wie dieses Beispiel und die Forschungsergebnisse des Projekts insgesamt zeigen, war die Formierung transnationaler Strafrechtsregime von solchen ambivalenten Prozessen der Versicherheitlichung und Verrechtlichung begleitet. Es entstand daher keine homogene normative Ordnung eines transnationalen Strafrechts. Lediglich für den engen Bereich der Völkerrechtsverbrechen konnte sich die Staatengemeinschaft nach 1945 auf gemeinsame strafrechtliche Normen und Institutionen einigen. Insgesamt blieb das transnationale Strafrecht aber durch Rechtspluralismus, Kollisionen, Rechtfertigungsnarrative und eine Ausrichtung auf Sicherheit gekennzeichnet. Ausgehend von den bisherigen Ergebnissen wurden weitere Forschungen mit Partnern aus Lateinamerika initiiert, welche die Rechtsgeschichte des transnationalen Strafrechts in einer transatlantischen Perspektive untersuchen.
Literaturhinweise
Frankfurter Allgemeine – Einspruch Magazin, 02.05.2018