Luxusverbote im Fürstbistum Münster

Benno König

Studien zu Policey und Policeywissenschaft
Frankfurt am Main: Klostermann 1999. XVI, 290 S.

ISSN 1612-7730
ISBN 3-465-02776-0


Das Repertorium der Policeyordnungen der Frühen Neuzeit weist für das Fürstbistum Münster bis zu seiner Säkularisierung im Jahre 1802 etwa 1.000 Policeyordnungen auf. Rund 25 hiervon gehören zur Materie der sogenannten Luxusverbote. Sie enthalten Bestimmungen über Einschränkungen des Aufwands der Bevölkerung bei Hochzeiten und Kindtaufen, öffentlichen Festivitäten wie Schützenfesten und Fastnachtsfeiern sowie über den Kleiderluxus.

Die erste und zugleich umfangreichste Policeyordnung auf dem Gebiet der Luxusverbote erließ der münsterische Fürstbischof im Jahr 1571. Diese Aufwandsordnung wurde bis zum Ende des 30jährigen Krieges insgesamt fünfmal unverändert nachgedruckt. In der Folgezeit widmete der Landesgesetzgeber diesem Bereich des Policeyrechts immer weniger Aufmerksamkeit. Unter der Verwaltung Franz von Fürstenbergs 1762-1780 kam es noch einmal zu einem Wiederaufleben der Luxusverbote, bis der letzte Fürstbischof von Münster ab 1784 dazu überging, noch bestehende Aufwandsbeschränkungen ausdrücklich aufzuheben.

Im Rahmen der vorliegenden Untersuchung werden die sowohl rechts- als auch kulturgeschichtlich reizvollen Luxusverbote im Fürstbistum Münster im einzelnen dargestellt und analysiert. Als Voraussetzung für eine solche Analyse sind zunächst die historischen Zusammenhänge und Hintergründe der Normentstehung zu erläutern. In formeller Hinsicht erstreckt sich die Untersuchung der Verordnungen auf die Frage nach dem jeweiligen Gesetzgeber, dem Geltungsbereich und den Normadressaten.

Dargestellt werden auch die spezifischen Versuche der Normgeber, zu einer möglichst hohen Akzeptanz und Durchsetzung der erlassenen Verbote bei den betroffenen Untertanen zu gelangen. Hierzu gehören etwa die immer wieder auftauchenden Aufforderungen zur Denunziation von Personen, die die gesetzlichen Aufwandsbeschränkungen überschritten. Interessant sind aber auch die nicht abreißenden Versuche, der Unzuverlässigkeit der eigenen Beamten durch Strafandrohungen für den Fall der nachlässigen Amtsausübung entgegenzuwirken.

Besonderes Gewicht kommt schließlich der Frage nach den Motiven der Obrigkeiten für den Erlaß aufwandsbeschränkender Vorschriften zu. Diese lassen sich oft direkt aus der in der Präambel enthaltenen Begründung für die Notwendigkeit des jeweiligen Luxusverbots ablesen. Teilweise ergeben sie sich aber erst aus einer genaueren Betrachtung des Inhalts der erlassenen Norm. Hierbei sind häufig auch Differenzen zwischen der zunächst explizit vorgeschobenen Begründung und dem sich aus der Regelung selbst ergebenden Normzweck zu registrieren.

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