Welcome Center

Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aus dem In- und Ausland, die für eine längere Zeit am Institut arbeiten möchten, sind herzlich willkommen. Bei der Planung Ihrer Reise nach Frankfurt und ihres Aufenthalts am Institut sollten Sie einige wichtige Punkte beachten.

Unterkunft

Die Nachfrage nach Apartments in Frankfurt ist sehr groß. Daher empfiehlt es sich, möglichst frühzeitig mit der Suche nach einer Unterkunft zu beginnen.

Das Institut verfügt über acht Apartments mit Dusche und WC im Institutsgebäude, sowie drei weitere Apartments in einem außerhalb liegenden Gästehaus (ca. 6 km Entfernung zum Institut).

Die Miete beträgt ab 01.01.2016 monatlich 630,00 €. Die Apartments sind grundsätzlich nur für eine Person geeignet. Ein zweites Bett kann nur in Ausnahmefällen und nur für kurze Zeit in das Apartment gestellt werden. In der Miete sind alle Nebenkosten (Heizung, Strom, Wasser), Bettwäsche, Handtücher sowie zwei wöchentliche Reinigungen enthalten. Waschmaschine und Trockner sind zur gemeinsamen Benutzung vorhanden.

Arbeitsplätze

Die Apartments im Institutsgebäude sind mit einem Arbeitsplatz ausgestattet. Für Stipendiaten und Gäste, die außerhalb des Instituts wohnen, besteht die Möglichkeit, einen Arbeitsplatz im Lesesaal zu erhalten.

Visum

Für die Beantragung eines Visums in Ihrem Heimatland fordern Sie bitte bei Frau Heym die dafür notwendigen Unterlagen an.

Meldepflicht

Für Gäste oder Stipendiaten aus dem Ausland (egal aus welchem Land), die länger als drei Monate bleiben, gilt die Meldepflicht. Sollten Sie bereits in einer anderen deutschen Gemeinde gemeldet sein, nehmen Sie diese Meldebescheinigung mit zum Bürgeramt und klären Sie, ob eine Ummeldung erforderlich ist. Für alle Gäste aus dem Inland gilt die Meldepflicht ab einem Aufenthalt länger als sechs Monate. länger als zwei Monate.

Krankenversicherung

Stipendiaten müssen während ihres Aufenthaltes krankenversichert sein. Für eine ausreichende Krankenversicherung bitten wir Sie, selbst Sorge zu tragen. Bitte vergewissern Sie sich, dass diese dem Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung in der Bundesrepublik Deutschland entspricht. Der Nachweis (gem. § 257 Abs. 2 a SGB V) ist spätestens bei Antritt des Stipendiums der Verwaltung vorzulegen.

Reisekosten

Stipendiaten tragen die Kosten der An- und Abreise grundsätzlich selbst.

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