Völkerrecht im Prinzipat.
Möglichkeit und Verbreitung

Nadine Grotkamp

Studien zur Geschichte des Völkerrechts 21
Baden-Baden: Nomos 2009. VII, 263 S.

ISBN: 978-3-8329-4826-9


In der römischen Kaiserzeit war Völkerrecht nicht inexistent, wie viele behaupten, aber in dieser Zeit wurden genauso wenig die Grundlagen für seine spätere Ausprägung gelegt. Auch wenn die theoretische Durchdringung und Systematisierung über erste Anfänge nicht hinauskam, wurde die Geltung einiger Normen unisono vorausgesetzt, die dem Sprachgebrauch der Zeit folgend als ‚Recht’ zu bezeichnen sind.

Die Analyse der Schriften von Livius und Tacitus sowie thematische Sondagen entlang von Begriffen und Präzedenzfällen (exempla) in die übrige Literatur der Zeit machen darüber hinaus Unterschiede zwischen verschiedenen Materien sichtbar. Während der Gesandtenschutz einhellig auf ein allgemeines Recht der Völker (ius gentium) zurückgeführt und an keiner Stelle in Frage gestellt wird, war die rechtliche Verankerung anderer Verhaltenserwartungen weniger stark. Kriegsrecht (ius belli) war vor allem eine Rechtsgrundlage für den Erwerb von Sachen oder Personen. Die Fetialriten blieben ein Kuriosum und stellten keineswegs die übliche Form der römischen Außenpolitik im Prinzipat dar.

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