Verwandtschaft – Erbrecht – Königswahlen

7 neue und 26 aktualisierte Beiträge mit 139 Tafeln, Synopsen, Landkarten und Abbildungen und einem Geleitwort von Eckart Henning

Armin Wolf

Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 283.1/283.2
Frankfurt am Main: Klostermann 2013. 2 Halbbände, XXV, XV, 1184 S.

ISSN 1610-6040
ISBN 978-3-465-04180-1


Die Entstehung des Kurfürstenkollegs galt lange als „unlösbares verfassungsgeschichtliches Problem“ (Lintzel 1952) und „Fundamentalrätsel der deutschen Verfassungsgeschichte“ (Stehkämper 1973). Armin Wolfs Lösung ist verblüffend einfach: „Wahlberechtigt waren die Erbberechtigten.“

Die deutschen Königshäuser (Ottonen, Salier, Staufer) starben zwar immer wieder im Mannesstamm aus, lebten aber über Töchter fort. Die Repräsentanten dieser gradnah und erbberechtigt abstammenden königlichen Tochterstämme waren – wie Wolf aufgrund jahrzehntelanger genealogischer Forschungen zeigt – identisch mit den erstmals bei der staufisch-welfischen Doppelwahl 1198 überlieferten weltlichen Königswählern aus 19 Dynastien. Im Laufe des 13. Jahrhunderts verringerte sich deren Zahl durch Aussterben, Exkommunikation der Stauferanhänger oder Territorialverlust.

Nach dem Interregnum gab es 1273 einen Neuanfang: Die ersten weltlichen Wähler Rudolfs von Habsburg verlangten und erhielten für die Wahl Töchter des neuen Königs zur Ehe. Aus diesen Ehen entstand ein kleinerer Kreis königlicher Tochterstämme. 1298 vereinigten sich deren vier Repräsentanten mit den drei rheinischen Erzbischöfen erstmals unter Ausschluss anderer in einer reformacio sacri status imperii bei der Wahl von Rudolfs Sohn Albrecht von Österreich und wurden erstmals collegium und kurfursten genannt. Die Vereinigung (unio) dieser Sieben (Mainz-Köln-Trier; Böhmen-Pfalz-Sachsen-Brandenburg) wurde 1356 in der „Goldenen Bulle“ kodifiziert.

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