Eigentum: Ein deutsches Missverständnis

17. September 2026

Die deutsche Rechtstradition geht davon aus, genau zu wissen, was Eigentum ist. Doch hinter einer Definition, die seit 1900 unverändert im Bürgerlichen Gesetzbuch steht, hat sich der Begriff in Wahrheit weit von seinem Ursprung entfernt. In einer aktuellen Rechtskolumne im Merkur argumentiert unsere Direktorin Marietta Auer, dass der Eigentumsbegriff, ohne dass es irgendwem sonderlich aufgefallen wäre, vom Privatrecht ins öffentliche Recht gerutscht ist.

Ihre zentralen Thesen: Seit Weimar haben die Gerichte die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie immer weiter ausgedehnt, sodass sie mittlerweile jedes vermögenswerte Recht erfasst – bis hin zu Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Eigentum wird damit heute nicht mehr durch die Substanz der Sache, sondern durch seine Unterhaltsfunktion definiert. In der Praxis schützt Artikel 14 des Grundgesetzes nicht mehr das Privateigentum vor dem Staat, sondern das staatlich zugeteilte Versorgungseigentum vor einem Weniger an Staat.


Auer, M.: Rechtskolumne: Eigentum: Ein deutsches Missverständnis. Merkur: deutsche Zeitschrift für europäisches Denken 80 (928), S. 53-60 (2026).

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