Die Bürgschaft im mittelalterlichen englischen Strafrecht

Susanne Jenks

Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 161
Frankfurt am Main: Klostermann 2003. XII, 471 S.

ISSN: 0175-6532
ISBN: 3-465-03268-3


Obwohl das Recht auf Bürgschaft der älteste Garant der persönlichen Freiheit war – und nicht die Magna Carta bzw. das Habeas Corpus Writ –, ist die im mittelalterlichen England geforderte Prozeßbürgschaft bislang stiefmütterlich behandelt worden. Dabei mußten bei der Bürgenstellung mit dem Schutz des Untertanen und dem Recht des einzelnen auf (Bewegungs-)Freiheit stets zwei Rechtsgüter gegeneinander abgewogen werden. Das Buch beschäftigt sich mit der Frage, wie dieser Konflikt gelöst wurde und welchem Zweck die Bürgschaft im mittelalterlichen englischen Recht diente. Es stellt die Geschichte der Strafprozeßbürgschaft in ihrer gesamten Breite vom 12. bis ins 15. Jahrhundert dar, beginnend mit den von den Parteien zu stellenden Bürgen vor Prozeßbeginn über die prozessuale Gestellungsbürgschaft, die den Beschuldigten von den Richtern der King’s Bench, einem der königlichen Zentralgerichte, gewährt wurde, über die nach Verfahrensende beizubringende Bürgschaft bis hin zur Surety of Peace, einer reinen Präventivbürgschaft. Die Freilassung nach Benennung von Bürgen kann nicht immer als Vergünstigung für den Ausgebürgten gewertet werden, der dadurch der Haft entging, sondern durchaus auch eine Auflage sein, die eine schnelle Verfahrensabwicklung gewährleisten sollte. Die Bürgenstellung hatte daher nicht nur sichernde Funktion, sondern – abhängig von dem Zeitpunkt der Gewährung – auch strafende bzw. friedensschaffende Aufgaben. Zwar spielte der Schutzgedanke eine zentrale Rolle, doch wandelte sich das Objekt des Schutzes im Prozeßverlauf: War es zunächst der Angeklagte, dem Schutz vor Festnahme gewährt wurde, spielte bei den prozessualen Gestellungsbürgen der Schutz des Klägers eine Rolle.

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