Recht und Macht: Politische Streitigkeiten im Spätmittelalter

Hermann Lange

Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 252
Frankfurt am Main: Klostermann 2010. XV,253 S.

ISSN: 1610-6040
ISBN: 978-3-465-04108-5


Das Buch setzt sich mit der rechtlichen Beurteilung folgender Streitigkeiten auseinander:

  1. Kaiser Heinrich VII und Robert von Neapel (Prozess wegen Majestätsverbrechens, Universalmonarchie oder Nationalstaaten, Rechtliches Gehör)
  2. Urban VI und Clemens VII (Rechtsgültigkeit der zum großen Schisma führenden Wahlen von Papst und Gegenpapst, Rechte der Kardinäle)
  3. Der gerechte Krieg und die Landnahmen der Europäer (Die Entwicklung der Lehre vom gerechten Krieg, Rechtsstellung der Ungläubigen)
  4. Sixtus IV und Lorenzo von Medici (Rechtsgültigkeit der Censura Sixtus’ IV, Haftung einer Stadt für ihre Bürger, Rechtliches Gehör)
  5. Das Konzil von Pisa 1511/1512 (Recht zur Einberufung eines Konzils, Verhältnis von Konzil und Papst, Anklage gegen und Urteil über einen Papst)
  6. Heinrich VIII und Katharina von Aragón (Rechtsgültigkeit der Ehe Heinrichs mit Katharina, Ehehindernisse und Dispensrecht des Papstes, Abgrenzung von göttlichem und menschlichem Recht)

In einem jeweils ersten Teil wird der Ablauf der zu beurteilenden Ereignisse geschildert, in einem zweiten die bislang meist wenig beachteten Gutachten führender Juristen und die Stellungnahmen angesehener Universitäten besprochen, mit denen die Auftraggeber ihre Ziele zu erreichen suchten. Die Gutachten schöpfen aus den Quellen des römischen und kanonischen Rechts. Sie enthalten Grundsätze, die zu den bleibenden Bestandteilen des europäischen ius commune geworden sind.

Es handelt sich bei diesem Arbeitsvorhaben um noch ausstehende Überarbeitung und teilweise Neufassung bereits früher schon fertiggestellter Texte. Diese konnten bisher wegen höchst arbeitsintensiver Beteiligungen an anderen Institusprojekten noch nicht abgeschlossen werden.

Der Beitrag über das gleichfalls zu bearbeitende und nachzuweisende Privilegien-Recht in Europa als einer besonderen Rechtsquelle zwischen Gesetz und Einzelakt ist abgeschlossen und bedarf nur noch geringfügiger bibliographischer Ergänzungen. Über zwei Drittel der gesamten Texte befinden sich beim Verlag.

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