Neue Publikation: Kapitel über Indien in Parental Care and the Best Interests of the Child in Muslim Countries

28. März 2017

Jean-Philippe Dequen behandelt Indien im soeben erschienenen Band von Nadjma Yassari et al. (Hgg.), Parental Care and the Best Interests of the Child in Muslim Countries, The Hague: T.M.C. Asser Press 2017, S. 29-61

Obwohl Indien kein muslimisches Land ist, unterstehen die indischen Staatsbürger muslimischen Glaubens dem islamischen Recht. Dies bezieht sich insbesondere auf Sorgerechts- und Vormundschaftsangelegenheiten, welche in einem Personenrechtssystem festgelegt sind. Unabhängig von der großen Anzahl der Muslime, die von diesen Regelungen betroffen sind, bleibt das muslimische Personenrechtssystem ein Minderheitengesetz. Die Regelungen, die ein Erbe der Britischen Kolonialzeit darstellen, sind im Zuge eines säkularen Rechtssystems entworfen und verwaltet worden. In diesem Kapitel wird durch einen rechtshistorischen Ansatz dargestellt, welche Entwicklung das islamische Sorgerechts- und Vormundschaftsrecht in Indien genommen hat. Insbesondere wird dabei auf den ,,Guardians und Wards Act‘‘ von 1890 eingegangen, der in diesem Zusammenhang steht und bis heute in Kraft ist. Nachdem die Stellung des islamischen Rechtes innerhalb der indischen Rechtsordnung kurz erläutert wurde, wird nun dargestellt wie der ,,Guardians und Wards Act‘‘ von 1890 die rechtliche Situation bezüglich Sorgerechts- und Vormundschaftsangelegenheiten tiefgreifend verändert hat. Der ,,Guardians und Wards Act‘‘ von 1890 spiegelt dabei teilweise den klassischen Zwiespalt von wilāya und ḥaḍāna wider. Es wurde diskutiert, ob die auf die säkulare Rechtskategorie sich stützende ,,Vormundschaft der Person‘‘ und die ,,Vormundschaft des Besitzes‘‘, auf deren Grundlage muslimisches Personenrecht angewendet wird, einen nachteiligen Effekt auf zum einen die Rechte der Mütter und zum anderen auf den Besitz von minderjährigen Personen hatte. Darüber hinaus wurde vorgebracht, dass der Status des islamischen Rechtes als ein Minderheitengesetz in Indien die Idee erschwert hat, die ,,besten Interessen des Kindes‘‘ durchzusetzen. Gleichwohl hat das islamische Recht dieses Konzept in seine juristische Rechtsordnung übernommen. Die Transformation in Anglo-Muhammadan-Law innerhalb Britisch-Indiens wurde durch die Eingliederung und Entwicklung des ,,besten Interesses des Kindes‘‘-Prinzips innerhalb des muslimischen Personenrechtes erschwert. Dies wird insbesondere dann deutlich, wenn man einen Vergleich mit der Entwicklung des hinduistischen Personenrechtes oder des englischen Rechtes anstellt.

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